Deutsch: Auszug aus einem Ahnenpaß (Ariernachweis) des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen), Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61: Die folgenden 32 Felder stehen für ergänzende Anmerkungen, besonders / für die Angabe der Todesursache jedes einzelnen Ahnen, entsprechend der / Bezifferung im Ahnenpaß, zur Verfügung. / Ehegatte //
Der Rassegrundsatz.
Die im nationalsozialistischen Denken verwurzelte Auffassung, daß es / oberste Pflicht eines Volkes ist, seine Rasse, sein Blut von fremden Ein/flüssen rein zu halten und die in den Volkskörper eingedrungenen fremden / Blutseinschläge wieder auszumerzen, gründet sich auf die wissenschaftlichen / Erkenntnisse der Erblehre und Rassenforschung. Dem Denken des National/sozialismus entsprechend, jedem anderen Volke volle Gerechtigkeit wider/fahren zu lassen, ist dabei niemals von höher- oder minderwertigem, sondern / stets nur von f r e m d e n Rasseneinschlägen die Rede. /
Der Begriff der arischen Abstammung.
Da nach den Ergebnissen der Rasselehre das deutsche Volk neben dem / bestimmenden Einfluss der nordischen Rasse auch in geringerem und rech/nungsmäßig nicht erfaßbarem Umfange andere mehr oder minder ver/wandte Rassenbestandteile enthält, die auch die Bausteine der europäischen / Nachbarvölker sind, hat man für diesen übergeordneten Begriff der Gesamt/heit der im deutschen Volke enthaltenen Rassen die Bezeichnung a r i s ch / (abweichend von der Sprachwissenschaft!) gewählt und damit das deutsche / und das diesem eng verwandte Blut zu einer rassischen Einheit zusammen/gefasst. Genau den gleichen Umfang hat der Begriff „deutsches oder art/verwandtes Blut“ im Reichsbürgergesetz. / Arischer Abstammung (= „deutschblütig“) ist demnach derjenige Mensch, / der frei von einem, vom deutschen Volke aus gesehen, fremdrassigen Bluts/einschlage ist. Als fremd gilt hier vor allem das Blut der auch im euro/päischen Siedlungsraume lebenden Juden und Zigeuner, das der asiatischen / und afrikanischen Rassen und der Ureinwohner Australiens und Amerikas / (Indianer), während zum Beispiel ein Engländer oder Schwede, ein Franzose oder / Tscheche, ein Pole oder Italiener, wenn er selbst frei von solchen, auch ihm / fremden Blutseinschlägen ist, als verwandt, also als arisch gelten muss, mag / er nun in seiner Heimat, in Ostasien oder Amerika wohnen oder / mag er Bürger der United States of America oder eines südamerikanischen Freistaats sein. / Dass uns dabei zum Beispiel für eine Eheschließung der deutsche Volksgenosse, das / Mädchen r e i n deutscher Abstammung nähersteht als ein anderer Arier / entfernterer Rasseverwandtschaft, ist selbstverständlich. / In jedem Fall ist es Pflicht und A u f g a b e d e s E i n z e l n e n, den / Nachweis seiner arischen Abstammung entsprechend den für ihn geltenden / Bestimmungen zu führen, in vielen Fällen auch hinsichtlich des Ehegatten.